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Benutzungsordnung

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Benutzungsordnung


für die


Bürgerhäuser der Stadt Daun


in den Stadtteilen



Boverath, Gemünden, Neunkirchen,


Pützborn, Rengen, Steinborn,


Waldkönigen, Weiersbach




§ 1 Allgemeines


(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung können die Bürgerhäuser in den Stadtteilen der Stadt Daun auf Antrag für Veranstaltungen zur Nutzung überlassen werden. Über die Vergabe entscheidet der Ortsvorsteher des jeweiligen Stadtteiles oder dessen Vertreter im Verhinderungsfalle (nachstehend auch Betreiber genannt). Der Ortsvorsteher übt die Aufsicht und das Hausrecht im jeweiligen Bürgerhaus aus.


(2) Antragsberechtigt sind Einwohner, Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen und Einrichtungen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Stadt Daun oder den Stadtteilen haben.


(3) Auswärtige Personen oder Gruppierungen können zugelassen werden, wenn eine Nutzung durch ortsansässige Personen oder Bürger für diesen Zeitraum nicht beantragt wurde.


(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Bürgerhauses besteht nicht. Bei Nutzungsanfragen für den gleichen Zeitraum entscheidet die Reihenfolge der Antragseingänge beim Ortsvorsteher.



§ 2 Antragstellung und Genehmigung


(1) Anträge auf Nutzung sind möglichst frühzeitig mündlich oder schriftlich beim Ortsvorsteher zu stellen.


(2) Die Nutzungsvereinbarung wird erst nach schriftlichem Vertragsabschluss gültig. Die Nutzungserlaubnis kann aus wichtigem Grund – auch kurzfristig – widerrufen werden, wenn berechtigte Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Veranstaltung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.



§ 3 Entgelte und Zahlungsmodalitäten


(1) Die Entgelte werden in der Entgeltordnung festgelegt.


(2) Das Nutzungsentgelt ist spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt an die Verbandsgemeindekasse Daun zu leisten.



§ 4 Sicherheitsleistung


(1) Der Betreiber ist berechtigt eine Sicherheitsleistung vor Veranstaltungsbeginn einzufordern. Die Sicherheitsleistung kann bar beim Ortsvorsteher hinterlegt werden. Der Betreiber macht unmittelbar nach der Veranstaltung eine Abnahme mit dem Nutzer. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe des Bürgerhauses kann die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden.



§ 5 Haftung
(1)    Der Mieter/Nutzer stellt den Betreiber und den Eigentümer des Gebäudes von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher und sonstigen Dritten für jegliche Personen- und Sachschäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.


(2)    Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Daun.


(3)    Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Mieter/Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Daun und deren Bedienstete oder Beauftragte.


(4)    Die Benutzung des Bürgerhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Für eingebrachte Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und sonstige Sachen wird keine Haftung übernommen.


(5)    Der Veranstalter haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude, auf dem Gelände und an den angrenzenden Grundstücken entstehen. Vereine und Gruppen haften als Gesamtschuldner. Schäden sind innerhalb von zwei Wochen vom Mieter bzw. Nutzer auf seine Kosten zu beseitigen. Andernfalls ist die Stadt Daun berechtigt, die Schäden auf Kosten des Mieters bzw. Nutzers beseitigen zu lassen.


(6)    Auf Verlangen des Ortsvorstehers ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die auch die Freistellungsansprüche abdeckt.


(7)    Die Räum- und Streupflicht der Zuwegung, Eingangsbereiche einschl. der Parkflächen geht für den gesamten Nutzungszeitraum einschl. Auf- und Abbauzeiten auf den Mieter über.



§ 6 Gaststättenrechtliche Erlaubnis


(1)    Die Räume der Bürgerhäuser sind nicht konzessioniert. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt hat der Veranstalter die erforderliche Gestattung nach dem Gaststättengesetz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun – Ordnungsamt – einzuholen.



§ 7 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften


(1)   Die Vorschriften z. B. über den Brandschutz, die Gewerbeordnung, das Jugendschutzgesetz, den Lärmschutz, das Nichtraucherschutzgesetz, die Versammlungsstättenverordnung und die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.



§ 8 Inkrafttreten


(1)        Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun in Kraft und ersetzt alle bisherigen Benutzungsordnungen für die Bürgerhäuser in den Stadtteilen der Stadt Daun.






               Daun, 21.01.2011

                                                                                                                                                                    Stadt Daun


                                                                                                                                                                     gez.

                                                                                                                                                                    (Wolfgang Jenssen)

                                                                                                                                                                     Stadtbürgermeister


 
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