Hausordnung
für das Bürgerhaus Weiersbach
01. Der Benutzer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Einrichtungsgegenstände vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Sofern bis zum Beginn der Veranstaltung vom Benutzer keine Beanstandung erhoben worden sind, gelten die zur Benutzung überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen als vom Benutzer selbst in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
02. Der Benutzer haftet für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verlust an der Mietsache ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seine Beauftragte oder durch Teilnehmer der Veranstaltung entstanden sind. Schadenersatz ist zu leisten.
03. Über die Anbringung von Dekorationen hat sich der Benutzer vorher mit dem Ortsvorsteher oder dessen Beauftragten zu verständigen. Die Anbringung von Nägeln, Haken etc. ist untersagt.
04. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
05. Übernachtungen nach Ende der Veranstaltung sind nicht gestattet.
06. Der Benutzer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten auf seine Teilnehmer, Gäste oder Besucher einzuwirken, die Straße im Bereich des Bürgerhauses für die Nutzung der Anwohner frei zu halten.
07. Die gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen des Brandschutzes, Jugendschutzes, Lärmschutzes (insbesondere Nachtruhe gegenüber den Anwohnern des Bürgerhauses), Nichtraucherschutzgesetzes usw. sind uneingeschränkt zu beachten.
08. Nach Beendigung der Veranstaltung ist der angefallene Müll vom Außenbereich, sowie innerhalb des Hauses auf eigene Kosten zu entsorgen. Sämtliche Räumlichkeiten einschl. Küche – soweit genutzt – und sanitäre Anlagen sind gereinigt zu übergeben. Ferner sind Tische und Stühle –soweit genutzt- zu reinigen, Fenster und Türen sind zu schließen.
09. Vereine sind dazu verpflichtet nach ihren Übungsstunden die jeweiligen Räume besenrein zu verlassen.
10. Die Hausrechte werden durch den Ortsvorsteher oder dessen Beauftragten wahrgenommen. Ein grober Verstoß gegen die Hausordnung kann die sofortige Beendigung der Veranstaltung nach sich ziehen.
Der Stadtbürgermeister
Der Ortsvorsteher